Abschrift der neu gefassten Satzung aus dem Protokoll der Delegiertenversammlung des Verbandes der Vereine der Griechen aus Pontos in Europa, vom 09 März 2019
Artikel 1
Name, Sitz, Emblem und Stempel
1. Der Name des Verbandes ist << Verband der Vereine der Griechen aus Pontos in Europa>> kurz, O.S.E.P.E.
2. Sitz des Verbandes ist Frankfurt am Main in der Bundesrepublik Deutschland.
3. Emblem des Verbandes ist der einköpfige Adler von Sinop.
4. Der Stempel des Verbandes ist rund, in der Mitte ist das Emblem abgebildet, um die
Peripherie ist der Name des Verbandes in griechischer und deutscher Sprache
geschrieben, sowie das Gründungsjahr eingeprägt.
5. Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes von Frankfurt am Main eingetragen.
Artikel 2
Zwecke des Verbandes
Der Verband verfolgt folgende Zwecke
1. Die Förderung der Heimatpflege durch Koordinierung der Aktivitäten der Vereine der Griechen aus Pontos in Europa und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedsvereinen sowie mit anderen Verbänden , in Griechenland, in Europa und auf der ganzen Welt, mit dem Ziel, den einheitlichen Ausdruck und die einheitliche Aktivität der Griechen aus Pontos, weltweit.
2. Die Förderung der Kunst und Kultur durch Erhaltung, Pflege und Präsentation des kulturellen und geistigen Erbes der Griechen aus Pontos.
3. Die Förderung der Heimatkunde durch Studie und Präsentation der Geschichte von Pontos sowie den entschiedenen Beitrag zur Präsentation und zum Vorantreiben der Forderung zur internationalen Verurteilung und Anerkennung des Völkermordes der Griechen in Pontos.
4. Die Förderung der Jugendhilfe durch Festigung der Beziehungen der Mitgliedsvereine und insbesondere deren Jugend . Die Studie und Präsentation gemeinsamer Standpunkte für Angelegenheiten von großem Interesse für Pontos.
5. Die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege der Griechen aus Pontos.
6. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Solidarität und Zusammenarbeit mit den Pontos Griechen weltweit und mit anderen Nationen, auch zur Wahrung der Menschenrechte.
Artikel 3.
Einstellung des Verbandes
1. Die Einmischung des Verbandes in parteipolitischen Angelegenheiten und Aktivitäten ist nicht erlaubt.
Artikel 3a
Mittel zur Erreichung der Ziele
1. Die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Delegiertenversammlungen.
2. Versammlungen mit informativem und weiterbildendem Inhalt sowie Organisation von Vorträgen, Seminaren, Kultur – und Unterhaltungsveranstaltungen, sowohl auf lokaler als auch auf europäischer Ebene.
3. Organisation folgender Veranstaltungen:
Europäische Konferenz der pontischen Jugend
Europäisches Jugendfestival der pontischen Tänze
4. Errichtung eines Büros im Sitz des Verbandes, wo das Archiv des Verbandes aufbewahrt wird mit Berechtigung des jeweiligen Vorstandes eine sekretarielle Unterstützung zu finanzieren, für die technischen und kommunikativen Bedürfnisse.
5. Der Vorstand sowie die Delegiertenversammlung können Ausschüsse, für konkrete Angelegenheiten einberufen. Die Ausschüsse sind beratende Organe des jeweiligen Vorstandes und arbeiten ehrenamtlich auf der Grundlage der Satzung und interner Regelungen, welche vom Vorstand oder der Delegiertenversammlung entsprechend verfasst werden und deren Amtszeit endet mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandes bzw. mit dem Beginn der Arbeiten der ordentlichen Delegiertenversammlung.
Die Mitglieder der Ausschüsse können auch außerhalb des institutionellen Raumes des Verbandes kommen, wenn deren Auswahl durch besondere wissenschaftliche und fachliche Qualifikation begründet wird, in der Angelegenheit für welche der Ausschuss einberufen wird. Innerhalb des Verbandes arbeitet auch auf der Basis der Satzung Artikel 3a §5 der ständige Ausschuss des Völkermordes, deren Mitglieder in jeder ordentlichen Delegiertenversammlung gewählt werden.
6. Organisation und Aktivierung der pontischen Jugend.
7. Jegliche Art von gedrucktem Material, welches vom Verband und seiner Jugendabteilung herausgegeben wird.
8. Die Erweiterung der Funktion der Internetseite, www.osepe.de, als Hauptkommunikationsmittel des Verbandes.
1. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Verbandes.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Artikel 4.
Mitglieder des Verbandes
1. Mitglieder des Verbandes können Vereine der Griechen aus Pontos werden, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) die Vereine haben ihren Sitz außerhalb von Griechenland und Zypern, in einem Land in Europa, in dem kein anerkannter Verband der Vereine der Griechen aus Pontos existiert.
b) die Vereine bestehen aus mindestens 20 ordentlichen Mitgliedern und stammen nicht aus der Spaltung eines anderen, örtlichen Mitgliedvereins von OSEPE.
Der Verband nimmt nur einen Verein von jeder Stadt auf.
c) die Vereine sind eingetragen im Vereinsregister der Stadt, in der sie ihren Sitz haben.
d) ihre Zwecke sind identisch und abgestimmt mit den Zwecken des Verbandes.
2. Für die Aufnahme ist erforderlich, dass der Verein der Griechen aus Pontos dem Verbandsvorstand einen schriftlichen Antrag, ein Mitgliederverzeichnis, einen Auszug aus dem Vereinsregister und seine Satzung einreicht und zwar nach Beschluss der Generalversammlung des Vereins.
Der Antrag muss vom Vorstand des Verbandes zugestimmt werden.
Wenn der Antrag abgelehnt wird, kann der Verein innerhalb von acht (8) Wochen, vom Tag an dem ihm die ablehnende Entscheidung des Verbandsvorstandes angezeigt wurde, schriftlich Einspruch einlegen. Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, den Einspruch bei der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung vorzulegen, wo auch der endgültige Beschluss gefasst wird. Der Verbandsvorstand ist auch verpflichtet – abgesehen von der Einlegung von Einsprüchen-, seine ablehnenden Entscheidungen der Delegiertenversammlung bekanntzugeben und diese entsprechend zu begründen.
Der Beitritt neuer Mitglieder wird vom Vorstand bei der nächsten Veranstaltung des Verbandes oder bei der nächsten Korrespondenz an die Mitgliedsvereine mitgeteilt.
Artikel 5.
Verlust der Mitgliedschaft
1. Der Verbandsvorstand kann mit begründetem, dem betreffenden Mitgliedverein zugestellten Beschluss, ihm die Mitgliedschaft einstweilen aberkennen, wenn dieser satzungswidrig gehandelt hat. Der Endgültige Beschluss über die Aberkennung der Mitgliedschaft ist von der nächsten Versammlung der Delegierten zu fassen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 50%+1 der anwesenden Delegierten erforderlich, bei gegebener Beschlussfähigkeit.
2. Die Mitgliedschaft endet folgerechtlich bei Auflösung des Mitgliedsvereins oder die Anzahl seiner ordentlichen Mitglieder beträgt nicht mindestens zwanzig (20).
3. Ein Mitgliedsverein hat das Recht vom Verband auszutreten, nach einer schriftlichen Mitteilung an den Verbandsvorstand und wenn dieser Beschluss durch die Generalversammlung dieses Vereins getroffen wurde.
Artikel 6.
Rechte und Verpflichtungen der Mitgliedsvereine
1. Die Mitgliedsvereine haben das Recht, an allen Aktivitäten des Verbandes teilzunehmen. Sie reichen Vorschläge ein sowohl über die Organisation als auch über die Funktion des Verbandes und die Verbandspolitik. Außerdem überprüfen sie die Aktivitäten der Organe des Verbandes, innerhalb des von der Satzung bestimmten Rahmens.
2. Alle Mitgliedsvereine haben das Recht, an den ordentlichen und außerordentlichen
Delegiertenversammlungen des Verbandes, mit gewählten Delegierten, teilzunehmen.
Die Delegierten dürfen nicht Delegierte von Vereinen aus anderen Verbänden sein.
Die Delegierten haben Rede- und Stimmrecht und dürfen sich selbst zur Wahl stellen.
Jeder Mitgliedsverein behält seine Autonomie innerhalb seiner internen Funktionen.
3. Jeder Mitgliedsverein hat das Recht seine Jugendabteilung in der Jugend des Verbandes zu integrieren.
4. Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet seinen Mitgliedsbeitrag spätestens bis zum 31.03 jeden Jahres, an den Verband zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Versammlung der Delegierten festgelegt.
5. Jeder Beitrittsantrag eines Vereins wird zwingend mit dem Mitgliedbeitrag eingereicht. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet bei eventuellen Änderungen der Anzahl ihrer Mitglieder sowie bei eventueller Änderung oder Veränderungen ihrer Satzung, spätestens zwei (2) Monate vor der Versammlung des Verbandes, den Verbandsvorstand zu informieren.
6. Die Mitgliedsvereine informieren den Verbandsvorstand über die Planung ihrer Aktivitäten mindestens einmal im Jahr.
7. Die Mitgliedsvereine organisieren jedes Jahr Veranstaltungen zum Gedenktag des Völkermordes an den Griechen aus Pontos, in Zusammenarbeit und unter der Schirmherrschaft des Verbandes.
Artikel 7
Die Jugend des Verbandes und ihre Funktion
1. Innerhalb des Verbandes wirkt eine Jugendabteilung, welche aus den Jugendabteilungen der Mitgliedsvereine zusammengesetzt wird.
Die Jugend des Verbandes bildet einen unzertrennlichen Teil des Verbandes.
2. Die Jugendabteilung des Verbandes wird durch den Koordinierungsausschuss koordiniert, welcher von der Generalversammlung der Jugend gewählt wird.
3. Die Jugend des Verbandes handelt im Rahmen der Satzung und der Beschlusse der Versammlungen des Verbandes. Die Funktionen der Jugend und deren Koordinierungsausschuss werden in einer internen Verordnung geregelt, welche die Jugend selber bearbeitet und der Versammlung des Verbandes zur Zustimmung einreicht. Der Koordinierungsausschuss der Jugend des Verbandes reicht spätestens bis Ende Oktober jeden Jahres dem Verbandsvorstand sämtliche Aktivitätsvorschläge für das nächste Jahr. Der Verbandsvorstand soll in Zusammenarbeit mit dem Koordinierungsausschuss spätestens bis Ende Dezember des gleichen Jahres, über ihre gesamte Aktivitätsvorschläge entscheiden.
4. Die Altersgrenze der Jugendabteilung wird in ihrer internen Verordnung geregelt.
5. Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses der Jugend haben das Recht die Sitzungen des Verbandes zu verfolgen und das Wort zu ergreifen.
Artikel 8
Finanzielle Mittel des Verbandes
Die finanzielle Mittel des Verbandes stammen aus:
1. Den Beiträgen der Mitgliedsvereine. Die Höhe des zu entrichteten Beitrages richtet sich nach der Anzahl der ordentlichen Mitglieder des Mitgliedvereins und wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. Die Vereine reichen entsprechende offizielle Erklärung ein.
2. Den außerordentlichen Beiträgen der Mitgliedsvereine. Diese werden von der Delegiertenversammlung beschlossen und werden bei Finanznot angefordert.
3. Spenden staatlicher Einrichtungen, Spenden natürlicher und juristischer Personen des zivilen und öffentlichen Rechtes.
Artikel 9
Organe des Verbandes
1. Die Delegiertenversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Kontrollausschuss
Artikel 10
Die Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung des Verbandes ist das höchste Organ, wird alle zwei (2) Jahre einberufen und wählt alle Organe des Verbandes (Vorstand, Kontrollausschuss, Wahlausschuss).
Außerdem wählt diese die Delegierten des Verbandes für alle Weltorgane.
2. Die Delegiertenversammlung entscheidet über sämtliche Angelegenheiten des Verbandes. Diese bestimmt den Aktions- und Funktionsrahmen des Vorstandes und der anderen Organe. Entscheidet ebenfalls über die Vorschläge der Delegierten und der Mitgliedsvereine.
3. Sämtliche Entscheidungen der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
4. An der Delegiertenversammlung nehmen die Mitgliedsvereine mit Delegierten teil, welche in den Generalversammlungen der Vereine gewählt wurden.
5. Die Mitgliedsvereine wählen ihre Delegierten in ihren jeweiligen Generalversammlungen.
6. Das Maß der Delegiertenwahl ist für alle Mitgliedsvereine gleich und wird wie folgt definiert:
Die Anzahl der Delegierten der Mitgliedsvereine des Verbandes wird jedes Mal von der Anzahl der Mitglieder des Vereins bestimmt.
Für die ersten hundert (100) Mitglieder bestimmt das Maß:
auf jede zwanzig (20) Mitglieder entspricht ein Delegierter
und für über hundert (100) Mitglieder bestimmt das Maß,
auf jede fünfzig (50) Mitglieder entspricht ein Delegierter.
Für den Fall dass die Zahl der restlichen Mitglieder geteilt durch die Maßzahl größer ist als die Hälfte der Maßzahl, das heißt für das 20er Maß mindestens 11/20 und für das 50er Maß mindestens 26 /50, wird ein weiterer Delegierter gewählt.
7. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus einer (50%+1) der Mitgliedsvereine anwesend sind. Ist die Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so wird sie erneut binnen zwei (2) Monaten einberufen.
Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedsvereine und folglich der Delegierten, beschlussfähig. Als Ort der Delegiertenversammlung verbleibt der Sitz des Verbandes, die Tagesordnung verbleibt die gleiche.
8. Die Arbeiten der Delegiertenversammlung werden durch ein dreiköpfiges (3) Präsidium geleitet, welches von den Delegierten, direkt nach Beginn der Versammlung, durch Erhebung der Hand gewählt wird. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Sekretär, sowie zwei zusätzliche Schriftführer, zuständig für die Einhaltung der Dokumente. Das Präsidium leitet die Diskussion, unterzeichnet die Dokumente der Versammlung und übergibt diese nach Ende der Versammlung an jenem Mitglied des neuen Vorstandes, welches die meisten Stimmen bekommen hat.
Die Arbeiten der Versammlung werden aufgezeichnet.
9. Der Koordinierungsausschuss der Jugend des Verbandes, nimmt an den Arbeiten der Delegiertenversammlung teil, mit dem Recht das Wort zu ergreifen und Forderungen zu stellen.
10. Die Einberufung der Delegiertenversammlung muss mindestens acht (8) Wochen vorher den Vereinen bekannt gegeben werden. Der Verbandsvorstand ist verpflichtet die Mitgliedsvereine mit schriftlicher Einladung einzuladen, in der das Datum, die Uhrzeit, der Ort und die Tagesordnung der Versammlung mitgeteilt werden.
11. Teilnahmerecht an der Delegiertenversammlung haben folgerechtlich die Mitglieder des Vorstandes und des Kontrollausschusses.
Artikel 11
Versammlungen und Tagesordnung
A. Ordentliche Delegiertenversammlung:
Die Tagesordnung muss unbedingt diese Punkte enthalten:
1. Wahl des Präsidiums
2. Genehmigung der Tagesordnung
3. Geschäftsbericht des scheidenden Verbandsvorstandes
4. Finanzbericht durch den Kassenwart
5. Prüfungsbericht über die Finanzen durch den Kontrollausschuss
6. Entlastung des Verbandvorstandes und des Kontrollausschusses
7. Wahl eines neuen Vorstandes und eines neuen Kontrollausschusses
B. Außerordentliche Delegiertenversammlung:
Wird einberufen, wenn ernsthafte Themen existieren und insbesondere wenn:
a) diese vom Verbandsvorstand beschlossen wird
b) diese mindestens durch 1/3 der Mitgliedervereine gefordert wird.
Punkte der Tagesordnung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung sind nur diejenigen
Punkte, welche für ihre Einberufung vorgeschlagen wurden. Die außerordentliche
Delegiertenversammlung ist mit schriftlicher Einladung, mindestens acht (8) Wochen nach dem entsprechenden Beschluss des Verbandvorstandes oder nach dem Erhalt des Antrags der Mitgliedsvereine des Verbandes, einzuberufen.
Artikel 12
Wahl des Vorstandes und des Kontrollausschusses
1. Der Vorstand und der Kontrollausschuss werden von der Versammlung der Delegierten, in geheimer Wahl gewählt.
Die Umschläge sind mit dem Stempel des Verbandes gestempelt.
Der Vorstand händigt dem Wahlausschuss die Liste der wahlberechtigten Delegierten aus. Der Wahlausschuss erstellt die Liste der Kandidaten.
Die Namen der Kandidaten stammen aus den Reihen der Delegierten und werden alphabetisch aufgelistet. Das Wahlsystem ist für alle Organe des Verbandes gleich.
Jeder Delegierte hat das Recht, für die Wahl des Verbandvorstandes einen(1) bis sieben (7) Stimmkreuze und für die Wahl des Kontrollausschusses von einen(1) bis drei (3) Stimmkreuze abzugeben. Endsprechendes gilt bei der Wahl der Delegierten des Verbandes für die Versammlungen der Weltorgane. Das Recht der Abgabe der Stimmkreuze beschränkt sich auf die entsprechende Gesamtzahl der Mitglieder, welche im endsprechenden Organ gewählt werden. Das heißt für ein dreiköpfiges Organ, die Stimmkreuze sind drei (3), für ein Fünfköpfiges fünf(5) usw.
2. Die Delegierten der Mitgliedsvereine und die Kandidaten müssen sich spätestens bis zum Abend des Tages vor der Wahl, vor dem Ende des ersten Versammlungstages, persönlich anmelden, damit sie Wahlberechtigt sind.
3. Nach Abschluss der Wahl, muss der Wahlausschuss die Wahlergebnisse in der Delegiertenversammlung bekanntgeben und die Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag dem Kandidaten mit den meisten Stimmen übergeben.
Die Stimmzettel können nachgeprüft werden, nur nach schriftlichem Antrag an den
Wahlausschuss. Die Nachprüfung kann nur in Anwesenheit sämtlicher Mitglieder des
Wahlausschusses durchgeführt werden.
Die Amtszeit des Wahlausschusses endet mit der Bekanntgabe der Wahlergebnisse und
Übergabe der Stimmzettel.
4. Bei Stimmengleichheit von zwei oder mehreren Kandidaten für den letzten Platz, welcher auch besetzt werden muss, ist eine Auslosung durchzuführen.
5. Der Wahlausschuss ist verpflichtet, direkt nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse, die gewählten Kandidaten zu fragen, ob sie ihre Wahl annehmen.
Diese sind verpflichtet innerhalb einer Stunde zu antworten.
6. Der neue Vorstand wird spätestens innerhalb eines (1) Monats nach seiner Wahl, zu seiner ersten Sitzung, unter Vorsitz des Kandidaten mit den meisten Stimmen, einberufen und konstituiert sich indem er in geheimer Wahl den Vorsitzenden seinen Stellvertreter, den Generalsekretär, den Organisationssekretär, den Kassenwart, den Zuständigen für Kultur und öffentliche Beziehungen und den Zuständigen für die Jugend, wählt.
Artikel 13
Verwaltung des Verbandes
1. Der Verband wird von einem siebenköpfigen Vorstand verwaltet, welcher durch die Delegiertenversammlung gewählt wird und besteht aus:
den Vorstandsvorsitzenden, den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, den Generalsekretär,
den Stellvertretenden Sekretär, den Kassenwart, den Zuständigen für Kultur und öffentliche
Beziehungen und den Zuständigen für die Jugend.
2. Die Dienstzeit des Verbandvorstandes beträgt zwei (2) Jahre.
Die Mitglieder des ausscheidenden Vorstandes sind verpflichtet während des ersten Monats nach dem Ende ihrer Dienstzeit mit dem neuen Verbandsvorstand zu kooperieren.
3. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorstandsvorsitzenden einberufen und im Falle seiner Abwesenheit, durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Der Verbandsvorstand darf eine Sitzung abhalten, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen worden sind und wenn dieser Beschlussfähig ist, das heißt wenn mindestens vier (4) von den Vorstandsmitgliedern anwesend sind. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, wird die Vorstandssitzung vertagt.
Die Beschlüsse des Verbandvorstandes werden durch die anwesenden Vorstandsmitglieder, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kann kein Beschluss über dieses Thema gefasst werden. Dieses Thema kann jedoch, sofern es Gründe dafür gibt, in einer folgenden Vorstandssitzung erneut zur Debatte gebracht und erneut untersucht werden.
4. Der Verbandsvorstand tagt regelmäßig mindestens alle drei (3) Monate.
Αn den Vorstandssitzungen dürfen Vorstandsmitglieder der Mitgliedervereine sowie
Mitglieder des Koordinierungsausschusses der Jugendabteilung teilnehmen, es sei denn, der Verbandsvorstand entscheidet aus spezifischen und schwerwiegenden Gründen anders. An den Vorstandssitzungen sowie bei jeder anderen Konferenz, können mit beratendem Charakter und nach Zustimmung des Verbandsvorstandes , die ehemaligen Vorstandsvorsitzende des Verbandes teilnehmen.
5. Wenn ein oder mehrere Mitglieder des Verbandsvorstandes zurücktreten, so treten an ihrer Stelle jene aus der Liste der nicht gewählten Kandidaten aus den letzten Wahlen, mit dem nächst höchstem Stimmenanteil, ein. Wenn diese Möglichkeit nicht existiert, beruft der Verbandsvorstand obligatorisch eine außerordentliche Delegiertenversammlung für ergänzende Wahlen ein, spätestens sechs (6) Monate nach dem letzten Rücktritt. Zurückgetretene Mitglieder des Verbandsvorstandes reichen schriftlich die Begründung ihres Rücktritts dem Verbandsvorstand ein und haben das Recht die Gründe ihrer Entscheidung bei der nächsten Delegiertenversammlung darzustellen.
6. Die Beschlüsse des Verbandvorstandes über die Aktivitäten und seiner Funktion, müssen mit den Rahmenbeschlüssen der Delegiertenversammlung harmonisieren.
Artikel 14
Befugnisse des Verbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand besitzt folgende Befugnisse:
1. Die bestmögliche Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.
Ferner die Führung der Mitgliedervereine und die Koordination deren Aktivitäten.
2. Die Verwaltung des Vermögens des Verbandes
3. Die Aufnahme neuer Mitglieder im Rahmen des Verbandes sowie die Aberkennung der Mitgliedschaft eines Vereins bei schwerwiegenden Gründen.
4. Die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Delegiertenversammlungen.
5. Die Einberufung von Sitzungen mit den Vorsitzenden der Mitgliedervereine oder deren Vertreter.
6. Die Organisierung europäischer Konferenzen und europäischer Tanzfestivals der Pontosjugend, Kultur-, Bildungs- und Informationsveranstaltungen in Zusammenarbeit immer mit dem ortsansässigen Mitgliedsverein.
7. Die regelmäßige Information der Mietgliedervereine.
Artikel 15
Pflichten der Vorstandsmitglieder
1. Der Vorstandsvorsitzende
a) Vertritt den Verband gegenüber dem Gesetz in allen Angelegenheiten und Aktivitäten.
b) Beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet währenddessen die Diskussion.
c) Unterzeichnet gemeinsam mit dem Generalsekretär jedes ausgehende Schriftstück.
2. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende
vertritt den Vorstandsvorsitzenden bei allen seinen Befugnissen, wenn dieser abwesend ist oder daran gehindert ist.
3. Der Generalsekretär
a) Führt die Protokolle der Vorstandssitzungen.
b) Führt sämtliche Bücher, mit Ausnahme die der Buchhaltung, und den Stempel und führt den Schriftwechsel des Verbandes.
c) Unterzeichnet gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden sämtliche ausgegebene Unterlagen.
d) Führt das Protokoll des Schriftwechsels
e) Trägt die Verantwortung für das Archiv des Verbandes.
f) Kooperiert voll mit dem stellvertretenden Sekretär.
g) Ist verpflichtet die Mitgliedsvereine des Verbandes zu informieren.
4. Der Stellvertretende Sekretär
Hilft dem Generalsekretär bei der Ausübung seiner Pflicht und vertritt ihn während seiner Abwesenheit.
5. Der Kassenwart
a) Führt die vom Gesetzgeber vorgesehene Bücher über Einnahmen und Ausgaben.
b) Sorgt für die rechtzeitige Einnahme der Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedervereinen.
c) Kassiert ein und stellt die entsprechende Quittungen aus
d) Bezahlt aufgrund von regulär unterzeichneten Zahlungsaufforderungen.
e) Verfasst den Finanzbericht des vergangenen und den Haushaltsbericht des neuen Verwaltungsjahres und übergibt diese zur Zustimmung an den Verbandsvorstand und danach an die Delegiertenversammlung. Nach Anordnung des Verbandvorstandes führt er Transaktionen mit Banken, mit Öffentlichen und Privaten Gesellschaften, Finanzinstitute und anderen Finanzdienstleistern.
f) Zur Verfassung des Haushaltes bezüglich der Durchführung der jährlichen Veranstaltungen des Verbandes (Festival, Konferenzen usw.) wird der Kassenwart von den anderen Vorstandsmitgliedern unterstützt.
6. Der Zuständige für die Jugend
Arbeitet zusammen mit dem Koordinierungsausschuss der Jugend, im Rahmen deren internen Verordnung und übermittelt Vorschläge, Gedanken und Meinungen der Jugend an dem Verbandsvorstand.
7. Der ausscheidende Verbandsvorstand ist verpflichtet, innerhalb eines (1) Monats nach Bildung des neuen Vorstandes, diesen in sämtlichen laufenden Angelegenheiten des Verbandes einzuweisen. Innerhalb der gleichen Frist, findet die Übergabe und Übernahme des Vermögens und der Unterlagen des Verbandes statt, es wird ein Protokoll verfasst und unterzeichnet von dem eine Kopie dem Kontrollausschuss übergeben wird.
8. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet an den Sitzungen des Vorstandes und an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Wenn ein Mitglied unentschuldigt an zwei aufeinander folgende Sitzungen fehlt, hat er bei der nächsten Sitzung des Vorstandes, an der er anwesend sein wird, seine Abwesenheit zu begründen.
9. Der Vorstand sendet den Geschäftsbericht an die Mitgliedsvereine mindestens einen (1) Monat vor dem Tag der Delegiertenversammlung.
10. Der Vorstand hat die Verpflichtung während seiner Amtszeit, jährlich ein(1) Europäisches Festival Kultureller Veranstaltungen, eine (1) Europäische Konferenz der pontischen Jugend und eine Europäische Veranstaltung zur internationalen Anerkennung des Völkermordes an den Pontos Griechen zu organisieren und durchzuführen.
Artikel 16
Aufgaben des Kontrollausschusses
Wird von der Delegiertenversammlung gewählt und setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, prüft die Finanzen des Verbandes zwei (2) Mal im Jahr und erstellt seinen Bericht, welchen er in der Delegiertenversammlung vorträgt.
Artikel 17
Der Ehrenvorstandsvorsitzende
Die Auszeichnung einer Person mit dem Titel „ Ehrenvorstandsvorsitzender“ wird nur an Personen verliehen, welche mit Ihren Taten, höchste Dienste in Themen der Pontos-Griechen geleistet haben. Zur Ernennung eines „Ehrenvorstandsvorsitzenden“ wird der Einstimmige Beschluss des Verbandvorstandes oder der Vorschlag von 2/3 der Mitgliedsvereine an die Delegiertenversammlung benötigt. Die Delegiertenversammlung entscheidet mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Delegierten.
Artikel 18
Die Verbandsvorstandssitzung mit den Vorstandsvorsitzenden oder den Vertretern der Vorstände der Mitgliedervereine.
1. Der Verbandsvorstand beruft zur Sitzung die Vorstandsvorsitzende oder die
Vertreter der Vorstände der Mitgliedsvereine mindestens zweimal jährlich
und auf jeden Fall vor den Kulturveranstaltungen des Festivals der Jugend.
2. Die Vorstandsvorsitzende oder die Vertreter der Vorstände haben das Recht das Wort zu ergreifen, Vorschläge und Meinungen zu äußern zum Verlauf des Verbandes sowie über die bessere Organisierung des Festivals. Der Verbandsvorstand entscheidet über die Umsetzung der Vorschläge.
Artikel 19
Bücher des Verbandes
a. Register der Mitglieder in dem die Daten der Vereine eingetragen werden.
b. Protokollbuch der Delegiertenversammlungen und der Sitzungen mit den Vorstandsvorsitzenden der Mitgliedsvereine.
c. Protokollbuch der Sitzungen des Verbandsvorstandes.
d. Protokollbuch der Sitzungen des Kontrollausschusses
e. Buch der Einnahmen und Ausgaben.
f. Verzeichnis des Vermögens
g. Buch der Übernahme/Übergabe des scheidenden Verbandsvorstandes in Anwesenheit des Kontrollausschusses, mit unterzeichnetem Protokoll.
Artikel 20
Wahl der Delegierten des Verbandes in Weltorgane
Die Delegierten des Verbandes für die Weltkongresse und die höheren Weltorgane und deren Organisationskomitees werden durch die Delegiertenversammlung des Verbandes gewählt. Die Delegierten des Verbandes sind verpflichtet Standpunkte des Verbandes zu übermitteln, auszudrucken und zu unterstützen.
Im Falle dass ein gewählter Delegierter seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, wird dieser mit Entscheidung des Verbandvorstandes durch den ersten gewählten Ersatzdelegierten ersetzt.
Artikel 21
Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung kann nur von einer ordentlichen bzw. außerordentlichen
Delegiertenversammlung beschlossen werden.
2. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel (2/3) der Anwesenden Delegierten gefasst werden.
3. Sollten während einer Delegiertenversammlung Bestimmungen der Satzung geändert werden, dann muss dieser Punkt in der entsprechenden Tagesordnung enthalten sein und zusammen mit den übrigen Punkten der Tagesordnung den Mitgliedsvereinen mindestens
acht (8) Wochen vorher bekannt gemacht werden.
Artikel 22
Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des Verbandes muss durch entsprechenden Beschluss der
Delegiertenversammlung gefasst werden, welche zu diesem Zweck einberufen wurde.
Der Beschluss muss mit einer Stimmenmehrheit von sechs siebtel (6/7) der Mitgliedsvereine
gefasst sein.
2. Im Falle der Auflösung des Verbandes oder Verfall des bis dahin gesetzten Zieles, wird sein
Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung gestiftet. Die Delegiertenversammlung, welche die
Auflösung des Verbandes beschließen wird, soll auch darüber entscheiden an welche
gemeinnützige Stiftung das Vermögen des Verbandes gestiftet werden soll.
3. Der Stempel des Verbandes wird vernichtet.
4. Die Liquidation übernimmt ein Liquidatoren- Ausschuss, welcher von der
Delegiertenversammlung gewählt wird. Dieser Ausschuss ist einzig und allein
zur Auflösung des Verbandes zuständig und zur Lösung von offenen Fragen .